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Artikel 11 VV zum SVA-Jugoslawien: Kostenerstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Sind nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens Kosten zu erstatten, so stellt die ersuchte Stelle diese Kosten anhand hinreichender Belege (z.B. Fahrkarten, Verdienstausfallbescheinigungen, Arztrechnungen, Bescheinigungen über die zeitliche Mindestdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort) nach den für sie geltenden Sätzen fest und zahlt sie dem Berechtigten aus. Sie übersendet der ersuchenden Stelle eine Aufstellung über die im Einzelfall entstandenen Kosten.

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