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Artikel 10 VV zum SVA-Jugoslawien: Kontrollen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle des Berechtigten, der während des Aufenthaltes im Gebiet des einen Vertragsstaates Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erhält, wird auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsstaates vorgenommen.

Zusatzinformationen