Artikel 7 VV zum SVA-Jugoslawien: Zahlung an den Berechtigten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
Die Geldleistungen werden dem in der Zahlungsliste aufgeführten Berechtigten unverzüglich von der zahlenden Stelle nach dem für sie sonst vorgeschriebenen oder üblichen Verfahren nach dem Kurs ausgezahlt, der für die Überweisung nach Art. 6 maßgebend war. Die zahlende Stelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlung.