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Artikel 6 VV zum SVA-Jugoslawien: Überweisung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Der jugoslawische Träger überweist die in der nach Art. 5 aufgestellten Liste angegebenen Beträge bis zum 20. des dem Zahlungsmonat vorangehenden Kalendermonats der zahlenden Stelle. Art. 5 letzter Satz gilt entsprechend.

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