Springe direkt zu:
Sie sind hier:
VV zum SVA-JugoslawienJugoslawien
10.08.2019
Inkrafttreten
Der jugoslawische Träger überweist die in der nach Art. 5 aufgestellten Liste angegebenen Beträge bis zum 20. des dem Zahlungsmonat vorangehenden Kalendermonats der zahlenden Stelle. Art. 5 letzter Satz gilt entsprechend.
##DIALOG_NOTES_TITLE##
##DIALOG_NOTES_TEXT##