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Artikel 4 VV zum SVA-Jugoslawien: Auszahlung durch den jugoslawischen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Bei Anwendung des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens wird die Pension grundsätzlich über den deutschen zuständigen Träger - nachfolgend als zahlende Stelle bezeichnet - nach den Art. 5 bis 8 ausgezahlt.

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