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Artikel 2 VV zum SVA-Jugoslawien: Unterrichtung im Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Die zuständigen Versicherungsträger der Vertragsstaaten unterrichten einander über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen.

(2) Verlegt der Renten-(Pensions)empfänger seinen Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat oder in einen dritten Staat, teilt der Träger des bisherigen Aufenthaltsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates den Aufenthaltswechsel unverzüglich mit und unterrichtet ihn ggf. gleichzeitig über die Einstellung der Leistungen für Kinder.

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