Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 1 VV zum SVA-Jugoslawien: Bearbeitung des Antrages

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Für die Bearbeitung von Leistungsanträgen, auf die das Abkommen anzuwenden ist, gilt folgendes:

1.Bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen haben die zuständigen jugoslawischen und deutschen Versicherungsträger die vereinbarten zweisprachigen Formblätter zu verwenden. Das im anderen Vertragsstaat ausgefüllte Formblatt mit der Bescheinigung bestimmter Angaben, für die Unterlagen vorliegen, ersetzt die nötigen Beweismittel.
2.Der Versicherungsträger, bei dem die Leistung beantragt ist, teilt mittels des vereinbarten zweisprachigen Formblattes die im Gebiet desselben Staates zurückgelegten Versicherungszeiten und andere erforderliche Angaben mit und übersendet das Formblatt in zweifacher Ausfertigung dem Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates. Dem Formblatt sind ein Beschäftigungsfragebogen mit den Angaben des Versicherten über die im Gebiet des anderen Vertragsstaates und in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, die Beweismittel oder beglaubigte Abschriften der Beweismittel sowie andere erforderliche Urkunden beizufügen. Die ärztlichen Berichte sind entweder in beglaubigter Abschrift oder im Original, die Ergebnisse der medizinischen und technischen Untersuchungen (z.B. EKG, Röntgen, Labor) stets im Original zu übersenden.
3.

Verfahren bei Antragstellung in Jugoslawien

Nach Erhalt des Formblattes bescheinigt der deutsche Versicherungsträger in dem Formblatt die nach seinen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten. Er entscheidet sodann, wie im Abkommen bestimmt, auf Grund der nach den Rechtsvorschriften beider Staaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten über die Leistungsberechtigung und stellt die Höhe seiner Leistung unter Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften seines Staates anrechnungsfähigen Versicherungszeiten fest.

Über seine Entscheidung unterrichtet er den jugoslawischen Versicherungsträger unter Übersendung einer Ausfertigung des Formblattes. Der jugoslawische Versicherungsträger entscheidet nunmehr, wie im Abkommen bestimmt, auf Grund der nach den Rechtsvorschriften beider Staaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten über die Leistungsberechtigung und stellt die Höhe seiner Leistung unter Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften seines Staates anrechnungsfähigen Versicherungszeiten, in den Fällen der Nr. 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen gegebenenfalls nach der dort getroffenen Regelung, fest.

4.

Verfahren bei Antragstellung in Deutschland

Nach Erhalt des Formblattes bescheinigt der jugoslawische Versicherungsträger in dem Formblatt die nach seinen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten. Er entscheidet sodann, wie im Abkommen bestimmt, auf Grund der nach den Rechtsvorschriften beider Staaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten über die Leistungsberechtigung und stellt die Höhe seiner Leistung unter Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften seines Staates anrechnungsfähigen Versicherungszeiten, in den Fällen der Nr. 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen gegebenenfalls nach der dort getroffenen Regelung, fest. Über seine Entscheidung unterrichtet er den deutschen Versicherungsträger unter Übersendung einer Ausfertigung des Formblattes. Der deutsche Versicherungsträger entscheidet nunmehr, wie im Abkommen bestimmt, aufgrund der nach den Rechtsvorschriften beider Staaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten über die Leistungsberechtigung und stellt die Höhe seiner Leistung unter Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften seines Staates anrechnungsfähigen Versicherungszeiten fest.

Zusatzinformationen