Artikel 10 DV zum SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Belgrad ausgetauscht werden.
(2) Diese Vereinbarung tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung von dem Tage an in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.*Verwerfen*
GESCHEHEN zu Bonn am 9. November 1969 in vier Urschriften, je zwei in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.*Verwerfen*