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Artikel 8 DV zum SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Verwendet der Arbeitnehmer das ihm ausgezahlte Kindergeld nicht für den Unterhalt des Kindes, so gilt folgendes:

1.Der zuständige Träger zahlt auf Antrag und durch Vermittlung der Verbindungsstelle des Wohnlandes der Kinder nach Anhörung des Arbeitnehmers mit befreiender Wirkung das auf ein Kind entfallende Kindergeld an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für das Kind sorgt. Erfüllen neben dem Ehegatten des Arbeitnehmers auch andere Personen diese Voraussetzungen, so ist das Kindergeld dem Ehegatten auszuzahlen. In den übrigen Fällen, in denen mehrere Personen gleichzeitig die genannten Voraussetzungen erfüllen, ist das Kindergeld der Person auszuzahlen, die für das Kind überwiegend sorgt.
2.Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld im Sinne der Nummer 1 gilt der Betrag, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des für die Kinder gewährten Kindergeldes auf alle Kinder ergibt.
3.Der Arbeitnehmer gilt als Empfänger des Kindergeldes im Sinne der Rechtsvorschriften über die Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes.

Die Verbindungsstelle des Wohnlandes der Kinder hat den Antrag zurückzunehmen, sobald dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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