Artikel 7 DV zum SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(l) In der Bundesrepublik Deutschland ist der Antrag auf Kindergeld nach Artikel 28 des Abkommens unter Vermittlung des Arbeitgebers bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
(2) In der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist der Antrag auf Kindergeld nach Artikel 28 des Abkommens unter Vermittlung des Arbeitgebers bei der Kommunalen Sozialversicherungsanstalt zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.