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Artikel 3 DV zum SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Die Pflicht des Versicherten, dem zuständigen Träger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, besteht bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 des Abkommens nur gegenüber dem Träger des Aufenthaltsortes.

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