Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 39 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Dieses Abkommen begründet, soweit es nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.

(3) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.

(4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können unter dessen Berücksichtigung auch von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt unbeschadet des Artikels 33 Absatz 2 der Tag, an dem der Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Die Rente ist in der bisherigen Höhe weiterzugewähren, wenn die neu festgestellte Rente niedriger wäre.

Zusatzinformationen