Artikel 36 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. Hat ein Träger in den Fällen der Artikel 30 und 35 an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des ersten Vertragsstaates zu leisten.