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Artikel 24 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Die Abfindung einer Rente wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates kann nur auf Antrag des Berechtigten gewährt werden.

Zusatzinformationen