Artikel 23 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die nach Artikel 22 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.