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Artikel 22 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Hat der Träger des einen Vertragsstaates einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistungen zu gewähren, so sind sie unbeschadet des Absatzes 3

in der Bundesrepublik Deutschland

von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der für diesen Ort zuständigen Landkrankenkasse,

in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

von der für den Aufenthaltsort zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt

zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften.

(3) Ist nach Absatz 1 Berufshilfe zu gewähren, so wird sie vom Träger der Unfallversicherung im Gebiet des Aufenthaltsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht. Zuständig ist der Träger der Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu entscheiden wäre.

(4) An Stelle des in Absatz 1 genannten Trägers kann der in Absatz 5 Satz 2 genannte Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.

(5) Artikel 15 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente, Abfindungen, Pflegegeld und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Träger ausgezahlt.

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