Artikel 21 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während der Heilbehandlung den Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt hat. nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.