Artikel 20 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Für den Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates auch die Beschäftigungen berücksichtigt, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen. Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet sich die berechtigte Person gewöhnlich aufhält. Von der Rente gewährt jeder Träger nur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet des eigenen Vertragsstaates ausgeübten zur Dauer der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Gewährung der Hinterbliebenenrente und der Beihilfe an Hinterbliebene.