Artikel 19 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfalle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
Vgl. Nr. 7 SP