Artikel 18 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach den Artikeln 15 und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung die nach Artikel 15 aufgewendeten Beträge in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.