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Artikel 17 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen (Pensionsversicherungen) beider Vertragsstaaten Rente (Pension) bezieht oder diese beantragt hat, sind unbeschadet der Absätze 2 und 3 die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner (Pensionisten) des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die betreffende Person sich gewöhnlich aufhält.

(2) Verlegt ein in Absatz 1 genannter Rentenempfänger (Pensionsempfänger) den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner (Pensionisten) des ersten Vertragsstaates bis zum Ende des Monats anzuwenden, für den letztmalig die Renten (Pensionen) im Gebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt werden.

(3) Verlegt ein in Absatz 1 genannter Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates bis zum Ende des Monats, in dem der Träger der Rentenversicherung (Pensionsversicherung) des anderen Vertragsstaates von der Verlegung des Aufenthalts erfährt.

(4) Bezieht eine Person nur aus der Rentenversicherung (Pensionsversicherung) eines Vertragsstaates eine Rente (Pension) oder hat sie nur eine Rente (Pension) beantragt, so gilt Artikel 4 Absatz 1 in bezug auf die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner entsprechend.

Vgl. Nr. 6 SP

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