Artikel 15 a SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Für die in Jugoslawien wohnenden Angehörigen der Versicherten der deutschen Träger der Krankenversicherung und für die in Jugoslawien wohnenden Personen, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 bei den deutschen Trägem der Krankenversicherung versichert sind, gelten hinsichtlich des Kreises der zu berücksichtigenden Angehörigen und hinsichtlich der Dauer, für die Sachleistungen zu gewähren sind, die für den in Artikel 15 Absatz 1 bestimmten jugoslawischen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften. Artikel 15 Absatz 3 ist für diese Personen nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nur, falls die Kosten für Sachleistungen nach Pauschbeträgen je Familie zu erstatten sind.