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Artikel 15 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 sind die Sachleistungen in der Bundesrepublik Deutschland von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der für diesen Ort zuständigen Landkrankenkasse, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von der für den Aufenthaltsort zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Dauer der Leistungsgewährung, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie der sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren.

(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden.

(4) Personen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 1 genannten Trägem Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn diese Personen bei den in Absatz 1 genannten Trägern versichert oder Angehörige solcher Versicherter wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.

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