Artikel 14 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt für eine Person.
a) | die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, ihren Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat, |
b) | bei der der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthalts im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist. nur, wenn sie wegen ihres Zustandes sofort Leistungen benötigt |
c) | bei der der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist, nur, wenn sich die Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben hat, um eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen. |
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.
(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für eine Person, solange für sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhält, beansprucht werden können.
(4) Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 gelten nicht für Leistungen bei Mutterschaft.