Artikel 13 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Einer freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates steht der Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht entgegen.
(2) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates versichert war, den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann sie die Versicherung nach dessen Rechtsvorschriften freiwillig fortsetzen. Dabei steht dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung das Ausscheiden aus einer freiwilligen Versicherung gleich. Die Versicherung wird fortgesetzt
in der Bundesrepublik Deutschland | |
bei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, bei der für diesen Ort zuständigen Landkrankenkasse, | |
in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien | |
bei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Kommunalen Sozialversicherungsanstalt. |
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Personen, deren Rechte auf Weiterversicherung sich von der Versicherung einer anderen Person ableitet.