Artikel 5 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich, soweit die Artikel 6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Vgl. Nr. 4 SP