Artikel 1 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. | ”Gebiet" |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. in bezug auf die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien deren Hoheitsgebiet; | |
2. | ”Staatsangehöriger" |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien deren Staatsbürger; | |
3. | ”Rechtsvorschriften" |
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen; | |
4. | ”zuständige Behörde" |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, in bezug auf die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien den Bundesrat für Arbeit; | |
5. | ”Träger" |
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt; | |
6. | ”zuständiger Träger" |
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständige Trägern | |
7. | ”Beschäftigung" |
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; | |
8. | ”Beitragszeit" |
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; | |
9. | ”gleichgestellte Zeit" |
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht; | |
10. | ”Versicherungszeit" |
eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit; | |
11. | ”Geldleistung", ”Rente" oder ”Pension" |
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen. |