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Artikel 25 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

(1) Dieses Abkommen hat unbefristete Gültigkeit. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jedoch schriftlich auf diplomatischem Wege gegenüber dem anderen Vertragsstaat kündigen. In diesem Fall bleibt das Abkommen bis zum letzten Tag des zwölften Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert wurde, in Kraft.

(2) Wird dieses Abkommen nach Absatz 1 gekündigt, bleiben die nach dem Abkommen erworbenen Ansprüche auf Leistungen und auf deren Zahlung bestehen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.*Verwerfen*

Geschehen zu Tokio am 20. April 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.*Verwerfen*

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