Artikel 22 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens werden auch Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten berücksichtigt.
(3) Rechte, die durch dieses Abkommen begründet werden, werden durch Entscheidungen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht berührt.
(4) Renten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt, wenn sich aufgrund des Abkommens eine Änderung bei der Rentenhöhe ergibt.