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Artikel 21 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

(1) Tritt eine Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf, so bemühen sich beide Vertragsstaaten, diese Streitigkeit durch Verhandlungen gütlich beizulegen.

(2) Können die Vertragsstaaten die Streitigkeit durch Verhandlungen nicht beilegen, so wird die Streitigkeit auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet und besteht aus drei Schiedsmännern, wobei jeder Vertragsstaat einen Schiedsmann bestellt und sich die beiden so gewählten Schiedsmänner auf einen Angehörigen eines dritten Staats als Obmann einigen, der von den beiden Vertragsstaaten bestellt wird. Die ersten beiden Schiedsmänner werden innerhalb von sechzig Tagen, der Obmann innerhalb einer weiteren Frist von dreißig Tagen bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege notifiziert hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten wird.

(3) Bestellt einer der beiden Vertragsstaaten nicht seinen eigenen Schiedsmann oder können sich die von den Vertragsstaaten bestellten Schiedsmänner in den jeweiligen Fristen nach Absatz 2 nicht auf den Obmann einigen, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs Staatsangehöriger eines Vertragsstaats oder ist er aus anderen Gründen verhindert, die Ernennungen vorzunehmen, so kann der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn der Vizepräsident auch verhindert ist, der dienstälteste Richter des Internationalen Gerichtshofs, der nicht verhindert ist, ersucht werden, die Ernennungen vorzunehmen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend.

(5) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsmanns sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Regelung zur Verteilung der Kosten beschließen.

(6) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

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