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Artikel 20 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

Geldleistungen können von einem Träger des einen Vertragsstaats an eine Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaats wirksam erbracht werden. Werden die Geldleistungen in der Währung des anderen Vertragsstaats erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird.

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