Artikel 20 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
Geldleistungen können von einem Träger des einen Vertragsstaats an eine Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaats wirksam erbracht werden. Werden die Geldleistungen in der Währung des anderen Vertragsstaats erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird.