Artikel 19 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten bestimmen in einer Vereinbarung nach Absatz 1 Verbindungsstellen zur Durchführung dieses Abkommens.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften.