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Artikel 18 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats übermitteln nach dessen Rechtsvorschriften gesammelte personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Vertragsstaats den entsprechenden Stellen des anderen Vertragsstaats, soweit sie für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.

(2) Die Träger, Verbände von Trägern und Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats können nach dessen Rechtsvorschriften gesammelte personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Vertragsstaats den entsprechenden Stellen des anderen Vertragsstaats auf deren Ersuchen übermitteln, soweit sie für die Durchführung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erforderlich sind.

(3) In bezug auf die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 werden personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsstaaten und den folgenden Bestimmungen geschützt:

a)Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für die Durchführung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten sowie für andere Zwecke der sozialen Sicherung des Empfängerstaats einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren genutzt und an andere relevante Stellen weiterübermittelt werden. Dies verhindert jedoch nicht die Weiterübermittlung dieser Daten in Fällen, in denen hierzu nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Empfängerstaats für strafrechtlich geschützte Belange oder für steuerliche Zwecke eine Verpflichtung besteht.
b)Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c)Die übermittelnde Stelle achtet darauf, daß die zu übermittelnden Daten richtig sind und auf den Umfang beschränkt werden, der für den mit der Übermittlung verfolgten Zweck erforderlich ist. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, deren Übermittlung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des übermittelnden Staates nicht vereinbar ist, übermittelt worden sind, so teilt die übermittelnde Stelle dies der empfangenden Stelle unverzüglich mit. In diesem Fall berichtigt oder löscht die empfangende Stelle unverzüglich diese Daten.
d)Die übermittelnde Stelle und die empfangende Stelle unterrichten den Betroffenen auf Antrag über die übermittelten personenbezogenen Daten und den Zweck der Übermittlung.
e)Übermittelte personenbezogene Daten werden von der empfangenden Stelle in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Empfängerstaats gelöscht, wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
f)Die übermittelnde Stelle und die empfangende Stelle halten die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten fest.
g)Die übermittelnde und die empfangende Stelle schützen personenbezogene Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe.

Zusatzinformationen