Artikel 17 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Ist ein Antrag auf Leistungen, ein Rechtsbehelf oder eine sonstige Erklärung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einem für die Annahme von gleichartigen Anträgen, Rechtsbehelfen oder Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugelassenen Träger, Verband von Trägern oder einer hierfür zugelassenen Verwaltungsbehörde eingereicht worden, so gilt dieser Antrag, dieser Rechtsbehelf oder diese Erklärung als zum selben Zeitpunkt bei einem für die Annahme zugelassenen Träger, Verband von Trägern oder einer hierfür zugelassenen Verwaltungsbehörde des ersten Vertragsstaats eingereicht.
(2) Der Träger, Verband von Trägern oder die Verwaltungsbehörde des einen Vertragsstaats leitet den nach Absatz 1 eingereichten Antrag, Rechtsbehelf oder die Erklärung unverzüglich an den entsprechenden Träger, Verband von Trägern oder die entsprechende Verwaltungsbehörde des anderen Vertragsstaats weiter.