Artikel 16 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Die Träger, Verbände von Trägern und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten miteinander in ihren jeweiligen Sprachen verkehren.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens sowie der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten können die Träger, Verbände von Trägern und Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats unmittelbar schriftlich oder gegebenenfalls mündlich in der Sprache dieses Vertragsstaats mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern verkehren. Wenn jedoch Schriftstücke, die unmittelbar zur Vollstreckung durch einen Vertragsstaat führen können, an die betreffenden Personen oder deren Vertreter zu senden sind, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten, wird eine Übersetzung in die Sprache dieses anderen Vertragsstaats beigefügt.
(3) Die Träger, Verbände von Trägern und Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats dürfen bei der Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht aus dem Grund zurückweisen, weil sie in der Sprache des anderen Vertragsstaats abgefaßt sind.