Artikel 15 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften eines Vertragsstaats Bestimmungen über eine Befreiung oder Ermäßigung von Verwaltungs- oder Konsulargebühren für Schriftstücke bestehen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats vorzulegen sind, gelten diese Bestimmungen auch für Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens sowie der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind.
(2) Die in Anwendung dieses Abkommens sowie der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorzulegenden Schriftstücke bedürfen keiner Legalisation oder anderen ähnlichen Förmlichkeit.