Artikel 11 SVA-Japan
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Begründung eines Anspruchs auf die einzelnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats werden vorbehaltlich des Absatzes 2 Versicherungszeiten, die für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind, mit den Versicherungszeiten, die für die Begründung eines Anspruchs auf die Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats anrechenbar sind, zusammengerechnet, soweit sie sich nicht mit diesen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats überschneiden.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden, sofern ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bestimmte Versicherungszeiten voraussetzt, nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die mit den Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zusammenzurechnen sind, nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats berechnet. Zeiten, die zusätzlich berechnet werden, aber tatsächlich nicht zurückgelegt sind, werden jedoch nicht berücksichtigt.
(4) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, wird der Betrag einer Leistung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats berechnet.