Artikel 8 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) In bezug auf die Versicherungspflicht einer Person, die als Arbeitnehmer an Bord eines Seeschiffes tätig ist, das berechtigt ist, die Flagge eines Vertragsstaats zu führen, gilt fol-gendes:
a) | Gelten für diese Person nur die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Versicherungspflicht, so gelten allein diese weiter. |
b) | Gelten für diese Person die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten über die Versicherungspflicht, so gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats über die Versicherungspflicht, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Sitz hat beziehungsweise sich gewöhnlich aufhält. |
(2) In bezug auf die Versicherungspflicht eines Selbständigen, der an Bord eines Seeschiffes tätig ist, das berechtigt ist, die Flagge eines Vertragsstaats zu führen, gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats über die Versicherungspflicht, in dessen Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält.