Artikel 5 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen der gewöhnliche Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Zahlung von Leistungen ist, gelten weder für die in Artikel 3 Buchstaben a und b bezeichneten Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten, noch für die in Artikel 3 Buchstabe c bezeichneten Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten, hinsichtlich der Rechte, die sie von einer in Artikel 3 Buchstabe a oder b bezeichneten Person ableiten.