Artikel 4 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Die in Artikel 3 Buchstaben a und b bezeichneten Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich. Dies gilt auch für die in Artikel 3 Buchstabe c bezeichneten Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten, hinsichtlich der Rechte, die sie von einer in Artikel 3 Buchstabe a oder b bezeichneten Person ableiten.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die sich in einem Gebiet außerhalb der Hoheitsgebiete beider Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats.