Artikel 1 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe:
a) | „Hoheitsgebiet“ |
in bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan, in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland; | |
b) | „Staatsangehöriger“ |
in bezug auf Japan einen japanischen Staatsangehörigen im Sinne des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Japan, in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; | |
c) | „Rechtsvorschriften“ |
die Gesetze und sonstigen Vorschriften eines Vertragsstaats, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Systeme der Rentenversicherung beziehen; | |
d) | „zuständige Behörde“ |
in bezug auf Japan die für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Systeme der Rentenversicherung zuständige Regierungseinrichtung, in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung; | |
e) | „Verwaltungsbehörde“ |
eine zuständige Behörde oder sonstige Verwaltungsbehörde in bezug auf die Durchführung dieses Abkommens; | |
f) | „Träger“ |
der Versicherungsträger, dem die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Systeme der Rentenversicherung obliegt; | |
g) | „Versicherungszeit“ |
eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats und sonstige Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen oder für die Berechnung des Leistungsbetrags berücksichtigt werden; | |
h) | „Leistung“ |
eine Rente oder eine sonstige Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats. |
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens hat ein Begriff, der in dem Abkommen nicht bestimmt ist, die Bedeutung, die er nach den jeweiIigen Rechtsvorschriften des einen oder des anderen Vertragsstaats hat.