Artikel 5 VV zum SVA-Israel: Unterrichtung und ärztliche Kontrolle
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 03.07.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander, sofern in beiden Vertragsstaaten Anspruch auf eine Leistung besteht, über alle für diese Leistung erheblichen Tatsachen. Sie übersenden ihm gleichfalls Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen, die sie für die Empfänger von Leistungen wegen Invalidität durchführen lassen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt insbesondere für die nachstehenden Sachverhalte, soweit sie dem zuständigen Träger bekannt werden:
a) | Zuerkennung oder Wegfall einer Leistung, |
b) | Änderungen in der Höhe der israelischen Rente in den von deutscher Seite benannten Fällen, |
c) | Änderung der Versicherungszeiten unter Bestätigung der neuen Versicherungszeiten, |
d) | Aufnahme und Aufgabe einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit, |
e) | Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers, |
f) | Tod des Leistungsberechtigten, |
g) | Änderung der Anschrift, |
h) | Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat, |
i) | Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. |
(2) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle der Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten und Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beziehen, wird auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch Vermittlung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Träger durchgeführt.