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Artikel 11 DV zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten12.06.1980
Version001.00

Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 des Abkommens erhalten die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen den Betrag zum Krankenversicherungsbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften nur, wenn sie an einen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens einen Pflichtbeitrag oder für mindestens 60 Monate freiwillige Beiträge wirksam entrichtet haben. Satz 1 gilt auch für solche gleichgestellte Personen, für die Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen nicht gilt, sowie für Beiträge, die nicht zu einem deutschen Träger entrichtet wurden, soweit aufgrund dieser Beiträge Renten gezahlt werden können, die nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht als Leistungen der Sozialen Sicherheit gelten. Hat eine gleichgestellte Person, für die Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen nicht gilt, vor dem Inkrafttreten des Abkommens keinen nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Beitrag entrichtet, so müssen die in Satz 1 genannten freiwilligen Beiträge in der Beitragsklasse entrichtet worden sein, die mindestens der Hälfte des höchsten Beitrages des jeweiligen Kalenderjahres entspricht. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels gelten im übrigen die für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen deutschen übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften entsprechend.

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