Artikel 8 DV zum SVA-Israel
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 12.06.1980 |
Version | 001.00 |
Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist die Verbindungsstelle für die Rentenversicherung der Arbeiter für die Feststellung der Leistung mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zuständig, wenn
a) | auch Versicherungszeiten nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechnungsfähig sind oder |
b) | der Berechtigte sich im Gebiet des Staates Israel gewöhnlich aufhält oder |
c) | der Berechtigte sich als israelischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhält. |
Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt unberührt.