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DV zum SVA-IsraelIsrael
10.08.2019
Inkrafttreten
In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustellen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
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