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Artikel 6 DV zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten12.06.1980
Version001.00

In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustellen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Zusatzinformationen