Artikel 4 DV zum SVA-Israel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 12.06.1980 |
Version | 001.00 |
(1) Soweit es sich nicht bereits aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt, haben die in Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens genannten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.
(2) Besteht nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder nach dessen Recht gegeben sind.