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Artikel 2 DV zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten12.06.1980
Version001.00

Den nach Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der versicherten Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem Abkommen.

Zusatzinformationen