Artikel 38 SVA-Israel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.*Verwerfen*
GESCHEHEN zu Jerusalem am 17. Dezember 1973 in zwei Urschriften, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.*Verwerfen*