Artikel 34 SVA-Israel
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen begründet, soweit es nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.
(3) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
(4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können unter dessen Berücksichtigung von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der Tag, an dem der Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
(5) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 4 keine oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrages weiter zu gewähren.
Vgl. Nr. 8 SP